A) Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen - (Heilpädagogischer) Kindergarten, Alterserweiterte Gruppe, Kinderhaus:
1. Besuchspflichtige Kinder:
Für besuchspflichtige Kinder ist die Betreuung künftig nur mehr im Ausmaß von 30 Wochenstunden (6 Stunden täglich) in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen kostenlos. Ob diese 30 Wochenstunden vormittags oder nachmittags konsumiert werden, ist nicht relevant.
Das hat zur Folge, dass künftig für besuchspflichtige Kinder für die über das Betreuungsausmaß von 30 Wochenstunden hinausgehenden Betreuungsstunden Elternbeiträge nach der in Punkt 1b beschriebenen Sozialstaffel eingehoben werden können.
Der beitragsfreie Zeitraum richtet sich nach dem Schuljahr; das heißt, dass während der Zeit der gesetzlichen Hauptferien (Sommerferien) der Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung auch für diese Kinder in vollem Umfang kostenpflichtig ist. Die eingehobenen Elternbeiträge richten sich wiederum nach in Punkt 1b beschriebener Sozialstaffel. Betreuungszeiten während der Oster-, Weihnachts- und Semesterferien bleiben somit weiterhin kostenfrei.
Der Erhalter einer inst. KBE darf für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern im Ausmaß von mind. 30 Wochenstunden keine Elternbeiträge einheben. Der Erhalter ist in diesem Zusammenhang weiters verpflichtet, die Öffnungszeiten so zu gestalten, dass für besuchspflichtige Kinder ein kostenloser durchgehender Betreuungszeitraum von mind. 5 Std. pro Tag (=25 Wochenstunden) angeboten werden kann. Im Gegenzug gewährt das Land dem Erhalter künftig einen kindbezogenen Beitragsersatz in der Höhe von € 120 pro Kind.
Vorzeitige Einschulung eines Kindes: In diesem Fall bekommen die Eltern die Betreuungskosten für das letzte Betreuungsjahr vor dem Schuleintritt in der Höhe des für 30 Wochenstunden tatsächlichen geleisteten monatlichen Elternbeitrags jedoch max. bis zu einer Höhe von monatlich € 120.--, über Antrag vom Land rückerstattet.
2. Kinder im Alter ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (ausgenommen besuchspflichtige Kinder bis zu einem Betreuungsausmaß von 30 Wochenstunden) – Sozialstaffel:
Vom Land werden sozial gestaffelte Elternbeiträge festgelegt und Höchstgrenzen definiert. Diese betragen für den Halbtag € 120.-- und für den Ganztag € 200.--.
Je nach Einkommen müssen die Eltern keinen Beitrag, diesen nur teilweise oder zur Gänze selbst leisten. Maßgebend für die Berechnung des Elternbeitrages ist das monatliche „Familiennettoeinkommen“ (eine abschließende Definition dieses Begriffes ebenso wie eine Aufstellung der für seine Berechnung notwendigen Unterlagen sind noch in Ausarbeitung). Auf Grundlage des vom Erhalter errechneten Familiennettoeinkommens ergibt sich der von den Eltern tatsächlich zu leistende Elternbeitrag laut Sozialstaffel.
Der vom Land an den Erhalter zu leistende Beitragsersatz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern auf Grund der Sozialstaffel in der höchsten Einkommensklasse für das jeweilige Betreuungsausmaß zu leisten hätten und dem tatsächlich im Einzelfall errechneten Elternbeitrag.
Mehrkindzuschlag:
Dieser gilt für Familien mit zwei und mehr Kindern. Berücksichtigt werden Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Für jedes dieser Kinder erfolgt eine Rückstufung um eine Stufe in der Einkommensstaffel. Für Familien-Nettoeinkommen über monatlich € 2.500,-- wird die Einkommensstaffel in 200-Euro-Schritten weitergeführt, sodass auch höhere Einkommensbezieher mit mehreren Kindern von der Rückstufung profitieren können.
B) Tagesmutter-/-vaterbetreuung:
Für die Betreuung von Kindern im Alter ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt werden künftig sozial gestaffelte einkommensabhängige Elternbeiträge eingehoben.
Das heißt: Die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern ist hier ebenfalls kostenpflichtig.
Der Erhalter bekommt hier wiederum pro Betreuungsstunde einen fixen Kostenbeitrag, dessen Höhe vom Land vorgegeben wird (Höchstbeitrag: € 1,92 pro Stunde).
Die Neuerungen treten mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2011/12 in Kraft.
Für Auskünfte steht Ihnen Hotline unter der Nummer 0316/877-4030 zur Verfügung.